Weitergabe und Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubiläen
Aufgrund des Landesmeldegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LMG) vom 30. Januar 2007 (GVOBl. M-V S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) darf die Meldebehörde nach § 36 (zu § 22 MRRG) Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an den Amtskurier oder andere Pressestellen, an Parteien und Wählergruppen oder Religionsgesellschaften nur dann erteilen, wenn der Betroffene nicht Widerspruch eingelegt hat. Nach § 39 LMG hat die Meldebehörde auf das Recht des Betroffenen, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen, mindestens einmal jährlich hinzuweisen. Wenn Sie also nicht damit einverstanden sind, dass Ihre Daten weitergegeben werden, füllen Sie untenstehenden Widerspruch aus und senden ihn an das Amt Ludwiglsust-Land, Wöbbeliner Straße 5 in 19288 Ludwigslust. Personen, die bereits von ihrem Widerspruch Gebrauch gemacht haben, brauchen nichts unternehmen.
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