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Aufruf zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl am 26. Mai 2019

Göhlen, den 16. 01. 2019

Gemäß § 14 des Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunal-wahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S 690), geändert durch Bekanntmachung vom 01. April 2011 (GVOBl. M-V S.233) fordere ich im Hinblick auf die am 26. Mai 2019 stattfindende Wahl der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf und gebe Folgendes bekannt:

 

1. Anzahl der zu wählenden Vertreter

Die Anzahl der Gemeindevertreter beträgt in den Gemeinden Bresegard bei Eldena, Göhlen, Leussow, Uelitz und Warlow jeweils 7,

für die Gemeinden Alt Krenzlin, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Sülstorf und Wöbbelin jeweils 9,

und für die Gemeinde Rastow = 13.

 

In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter jeweils um einen Vertreter, da der gewählte Bürgermeister mit seiner Ernennung kraft seines Amtes die Stellung eines Gemeindevertreters erhält und damit die Vertretung vervollständigt.

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter beträgt in den Gemeinden:

Bresegard bei Eldena, Göhlen, Leussow, Uelitz und Warlow jeweils 6.

In den Gemeinden Alt Krenzlin, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Sülstorf und Wöbbelin jeweils 8.

In der Gemeinde Rastow beträgt die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter = 12.

 

2. Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Im Wahlgebiet der Gemeinden Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Leussow, Lübesse, Lüblow, Rastow, Sülstorf, Uelitz, Warlow, und Wöbbelin ist je Gemeinde ein Wahlbereich gebildet worden.

 

3. Wahlvorschlagsträger

Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden

 

4. Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag (§24 Abs. 4 LKWO M-V)

In den Gemeinden Bresegard bei Eldena, Göhlen, Leussow, Uelitz und Warlow dürfen höchstens 11 Bewerber auf jeden Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt werden.

 

In den Gemeinden Alt Krenzlin, Groß Laasch, Lübesse, Lüblow, Sülstorf und Wöbbelin dürfen höchstens 13 Bewerber auf jeden Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt werden.

In der Gemeinde Rastow dürfen höchstens 17 Bewerber auf jeden Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt werden.

 

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder Wählergruppe darf nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Gemeindevertretung einreichen.

Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur einen Bewerber enthalten. Dieser darf auch gleichzeitig Bewerber für die Wahl der Gemeindevertretung sein.

Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

 

- Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, Wahlvorschläge von Wählergruppen von dem oder den nach der Satzung Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, Wahlvorschläge von Einzelbewerbern von dem Einzelbewerber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

- Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen ist außerdem eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber nach dem Muster der Anlage 4.1.2 (Gemeindevertreter) bzw. Anlage 5.1.2 (Bürgermeister) zur LKWO M-V einschließlich der nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt beizufügen.

 

- Wahlvorschlägen von Parteien ist darüber hinaus beizufügen

* für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

* für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Versicherung an Eides statt, dass er parteilos ist.

 

- Wahlvorschlägen zur Wahl des Bürgermeisters sind weiterhin beizufügen

* eine Erklärung des Bewerbers, jederzeit für die freiheit- liche demokratische Grundordnung im Sinne des Grund- gesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern einzutreten

* eine Erklärung des Bewerbers über die Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für nationale Sicherheit

* eine Erklärung des Bewerbers über eventuelle Strafta- ten

* ein Führungszeugnis des Bewerbers

 

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

 

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, Wahlvorschläge von Wählergruppen von dem oder den nach der Satzung Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, Wahlvorschläge von Einzelbewerbern von dem Einzelbewerber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

 

In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerber kann, muss aber nicht benannt werden.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

 

6. Formblätter für Wahlvorschläge

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen benötigten Vordrucke können beim Gemeindewahlleiter abgefordert werden.

 

7. Wahlrecht und Wählbarkeit von Unionsbürgern

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihre Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

 

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 03. Mai 2019 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 19. April 2019 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

 

8. Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

 

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.

 

9. Abgabeort und Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind spätestens am 12. März 2019 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16:00 Uhr beim Gemeindewahlleiter unter folgender Anschrift einzureichen:

Amt Ludwigslust-Land, Der Gemeindewahlleiter, Wöbbeliner Str. 5, 19288 Ludwigslust.

 

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (12. März 2019) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

 

Wolfgang Utecht, Gemeindewahlleiter

 

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