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Mitteilung des Zweckverbandes - Fragen und Antworten zur Beitragserhebung beim ZkWAL

Amt Ludwigslust-Land, den 21. 08. 2019

Frage: Warum wird diese erneute Beitragsveranlagung notwendig?

Antwort:         Die Beitragssatzungen des ZkWAL für die Trink- und Schmutzwasserbeiträge gelten für jedes beitragspflichtige Grundstück. Bislang wurde jedoch nur ein Teil der Grundstücke nach den Regeln der Satzungen vollständig veranlagt. Damit liegt eine Ungleichbehandlung der einzelnen Grundstücke vor, die wir beseitigen müssen. Deshalb nennen wir dieses Verfahren auch Nachveranlagung.

Frage: Muss jeder Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid rechnen?

Antwort:         Soweit ein Grundstück nach unseren Satzungen beitragspflichtig ist, wird es veranlagt. Es gibt allerdings viele Fälle, bei denen in jüngerer Vergangenheit bereits ein Beitragsbescheid versandt wurde, der den Beitrag vollständig festsetzt. Diese Fälle werden wir nicht nochmals bescheiden.

Frage:           Viele Grundstückseigentümer haben bereits vor vielen Jahren einen Beitragsbescheid bekommen und waren davon ausgegangen, dass es sich damit erledigt habe. Nun erhalten diese nochmals einen Beitragsbescheid. Verstößt dies nicht gegen den Vertrauensschutz?

Antwort:         Es ist in der Tat problematisch, nach so vielen Jahren nochmals einen Beitragsbescheid zu erhalten. Deshalb hat uns der Gesetzgeber auch eine zeitliche Obergrenze aufgegeben, innerhalb derer ein Beitrag erhoben werden darf. Diese Frist läuft für viele Fälle in unserem Verbandsgebiet mit Ende des Jahres 2020 ab. Bis dahin muss der Grundstückseigentümer nach dem Willen des Landesgesetzgebers mit einer Beitragsveranlagung rechnen.

Frage:           Aber wie verträgt sich das mit dem Grundsatz der Einmaligkeit, der besagt, dass jedes Grundstück nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf?

Antwort:         Dies ist kein Widerspruch. Mit dem Grundsatz der Einmaligkeit ist gemeint, dass ein Grundstück nicht mehrfach für ein und denselben gewährten Anschlussvorteil veranlagt werden darf. Das tun wir hier auch nicht. Unser Verfahren dient vielmehr dazu, einen nicht vollständig erhobenen Beitrag nunmehr voll auszuschöpfen. Hierbei werden bereits geleistete Zahlungen selbstverständlich angerechnet. So stellen wir sicher, dass am Ende jedes Grundstück seinen Teil zur Finanzierung unserer Wasser- und Abwasseranlagen beigetragen hat.

 

Frage:           Wie kann es eigentlich sein, dass ein Grundstück nicht vollständig veranlagt wurde?

Antwort:         Dies kann unterschiedliche Ursachen haben. Wir haben beispielsweise Fälle, die nach alten – inzwischen abgeschafften – Tiefenbegrenzungsregelungen beschieden wurden und bei denen die beitragspflichtige Fläche neu ermittelt wird – nunmehr ohne Tiefenbegrenzung. Gleichzeitig wurden auch zu niedrige Beitragsätze festgelegt und somit der Beitragsanspruch nicht vollständig ausgeschöpft. Es gibt auch Berechnungsfehler und Fehlbeurteilungen einzelner Sachverhalte. Dazu kommen im Laufe der Zeit geänderte Rechtsprechungen der Gerichte und damit einhergehende Änderungen unserer Beitragssatzungen. Viele satzungsmäßige Erleichterungen aus früheren Jahren, siehe Tiefenbegrenzung, wurden durch unsere Verwaltungsgerichte leider nicht bestätigt. Die Fallkonstellationen sind somit vielfältig.

Frage:           Wieso werden diese Problemfelder des Zweckverbandes nun zu Lasten der Grundstückseigentümer behoben?

Antwort:         Es ist vielmehr so, dass Grundstückseigentümer, die bislang nicht den vollen Beitrag gezahlt haben, einen gewissen wirtschaftlichen Vorteil davon hatten. Diese Bevorteilung schaffen wir nunmehr Schritt für Schritt ab. Insoweit wird keine Belastung vorgenommen, sondern eine ungerechtfertigte Entlastung beseitigt. Ich glaube, dass wir das vor allem denjenigen schuldig sind, die ihren Beitrag bereits vor langer Zeit und in voller Höhe gezahlt haben.

Frage:           Wie stellen sich die Mitglieder der Verbandsversammlung des ZkWAL zur Frage der Beitragsnachveranlagung?

Antwort:         Auch unsere Kommunalpolitiker sind Beitrags- und Gebührenzahler. Sie stehen zudem bei ihren Wählern im Wort, deren Interessen zu vertreten. Andererseits vertreten die Mitglieder der Verbandsversammlung auch die Interessen ihrer Kommunen bei uns im Zweckverband und müssen dafür sorgen, dass der Zweckverband seine Einnahmen beschaffen kann, denn sonst muss er sich das fehlende Geld bei den Mitgliedskommunen holen. Damit geraten unsere Vertreter in einen fürchterlichen Interessenskonflikt. Wir führen sehr kontroverse Diskussionen um diese Fragen, die uns sehr viel Zeit und Kraft kosten. Ich habe großes Verständnis dafür, dass die Beitragsnachveranlagung äußerst kritisch kommentiert wird.

Frage:           Warum schaffen Sie beim ZkWAL nicht einfach die Beiträge ab und finanzieren alles über die Gebühren? Sie könnten sich viel Ärger sparen.

Antwort:         Die Verbandsversammlung hat sich vor vielen Jahren und weit vor meiner Zeit für ein solches Modell der gemischten Beitrags- und Gebührenfinanzierung entschieden. Infolgedessen gibt es sowohl für die Wasserversorgung als auch für die Abwasserbeseitigung bereits seit den frühen 2000er Jahren Beitragssatzungen. Als Chef der Verwaltung muss ich bis auf weiteres dafür sorgen, dass die Satzungen in der heute aktuellen Form vollzogen werden. Alternativen sind – theoretisch – immer denkbar. Nach meiner Beurteilung gibt es jedoch nach dieser langen Phase der Beitragsfinanzierung keine wirkliche Alternative mehr. Es gilt nun, die Dinge rechtlich sauber zu Ende zu bringen.

Frage:           Was sagen Sie Grundstückseigentümern, die diese Beiträge nicht auf einmal bezahlen können?

Antwort:         Hier haben wir eine Stundungssatzung. Betroffene Grundstückseigentümer bieten wir Ratenzahlungen an. Sie möchten sich dann bitte vertrauensvoll an unsere zuständigen Mitarbeiter wenden. Wir haben bisher in allen an uns herangetragenen Fällen eine Lösung gerade auch im Sinne der Grundstückseigentümer gefunden.

 

Stefan Lange, Geschäftsführer ZkWAL

 

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