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Information des Amtes Ludwigslust-Land zur Niederschlagswasserableitung auf öffentlichen Flächen

Amt Ludwigslust-Land, den 29. 01. 2020

Aufgrund der immer häufiger und stärker werdenden Regenereignisse haben auch die Kommunen zunehmend Probleme mit der Niederschlagswasserableitung auf den öffentlichen Flächen.

Die Straßenentwässerung, sofern überhaupt vorhanden, kann die bei einem Starkregenereignis vermehrt auftretenden Wassermassen nicht fassen. Die Straßenabläufe sind für den Regenfall bemessen und angeordnet, so dass sie die versiegelten Straßenflächen entwässern können. Zusätzliches Regenwasser suchte sich dann den Weg auf tiefergelegene Flächen und Grundstücke. Zudem läuft von vielen Grundstücken das Regenwasser der befestigten Flächen, z.B. von Hofflächen und Garagenzufahrten auf die öffentliche Straße. Gerade im ländlichen Bereich, wo die anliegenden Grundstücke auch mal etwas größer ausfallen und meistens natürliches Gefälle zur Straße besteht, können erhebliche Wassermengen zusammenkommen, die dann an anderer Stelle zu Problemen führen. Selbst die Dachflächenentwässerung erfolgt oftmals direkt oder auf Umwegen auf die öffentliche Straße.

Gemäß § 49, Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist die Ableitung von Abwässern oder Oberflächenwasser in oder auf die öffentliche Straße unzulässig.

Daher werden alle Anlieger gebeten, Ihre Grundstücke im Hinblick auf die zuvor genannte Problematik kritisch zu prüfen und gegebenenfalls bauliche Veränderungen auf dem eigenen Grundstück vorzunehmen, wie beispielsweide dem Einbau von Kastenrinnen in den Zufahrtsberiechen oder Sickerschächte / Rigolen auf dem eigenen Grundstück.

Bei allen Überlegungen, wie das Oberflächenwasser ordnungsgemäß abgeleitet werden kann, sollte vom Grundsatz ausgegangen werden, das Wasser dort zu versickern, wo es anfällt          (§ 55 des Wasserhaushaltsgesetzes).

Sollte langfristig keine Verbesserung der Niederschlagswasserbeseitigung festgestellt werden, sind die Kommunen gezwungen, an bekannten Problemstellen gezielte Kontrollen durchzuführen und weitere Maßnahmen zu ergreifen. Da jedoch an einem guten Miteinander festgehalten werden soll, appellieren die Kommunen an das Verständnis und die Eigeninitiative der Grundstückseigentümer.

 

 

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