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Gross Laasch - Verordnung der Landesregierung

Groß Laasch
Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. 1 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung zur Umsetzung der Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland.
 

Es gilt zu beachten:

Die Bürgermeistersprechstunde dienstags findet nicht statt. 

 

Das Gemeindebüro ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr telefonisch unter der Nummer 03874 - 21466 erreichbar.

Außerhalb dieser Zeiten können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen, der regelmäßig abgehört wird.

 

Öffentlichen Spielplätze der Gemeinde dürfen derzeit nicht genutzt werden.

 

Ab sofort sind alle öffentlichen Einrichtungen geschlossen.

 

Das gilt auch für den Jugendclub, die Sportstätte, die Sporthalle, die gemeindeeigenen Kinderspielplätze sowie die Räumlichkeiten der Feuerwehr und des Kulturhauses.

 

Die Gemeinderäume werden nicht für private, sportliche und sonstige Veranstaltungen vermietet. 

 

Die Verordnung gilt "bis auf Widerruf".

 

Markus Lau

Bürgermeister

 

Bild zur Meldung: © Symbolbild: PantherMedia / digitalgenetics

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