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Die Reinigung von Straße und Gehweg - Eigentum verpflichtet

Amt Ludwigslust-Land

Ganzjährig wird der Grundstückseigentümer sprichwörtlich zu diesem Thema in Atem gehalten, ob ortsansässig oder nicht.

Im Frühling, Sommer und Herbst sind es u. a. wildwachsende Pflanzen, Abfall und Laub, die eine mindestens wöchentliche Reinigung der an das Grundstück angrenzenden Geh- und Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie der zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile des Straßenkörpers erfordern und im Winter Schnee und Eis.
Bereits am 13. Januar 1993 wurde im § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklen-burg-Vorpommern (StrWG-MV) – Straßenreinigung, Winterdienst – geregelt, dass alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen zu reinigen sind, Art und Umfang der Reinigung sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung richten.
Der Gesetzgeber sieht u. a. vor, dass zur Reinigung auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege gehört. 
Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei der Straßenreinigung ist den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen.
Reinigungspflichtig sind laut StrWG- MV die Gemeinden. Sie sind allerdings vom Gesetzgeber berechtigt worden, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Davon haben die Gemeinden des Amtes Ludwigslust-Land in den sogenannten Straßenreini-gungssatzungen auch Gebrauch gemacht. Diese Satzungen sind auch auf der Homepage des Amtes Ludwigslust-Land veröffentlicht. Schauen Sie doch gleich einmal nach!
Wer also hier zu Lande das Eigentum an einem Grundstück inne hat, ist auch zur Straßenreinigung verpflichtet!
Doch was ist mit dem Hundekot? Ein Ärgernis der besonderen Art.
Wer nun also wöchentlich Straßen- und Gehwege ohne zu murren säubert und reinhält, der ist verständlicherweise über Hundebesitzer, die den Kot ihrer Vierbeiner nicht in den Griff nehmen wollen und vor Nachbarstüren liegen lassen, erbost. Ist nun doch er zum Griff in die Hundeexkremente verpflichtet, um seinen Gehweg rein zu halten.
Liebe Tierfreunde: Hundehalter sind verpflichtet, ihre Tiere nicht ohne Aufsicht in der Gemeinde herumstreunen zu lassen und die Exkremente ihres Lieblings von Gehwegen, Straßen und Plätzen der Gemeinde zu entfernen. Werden Sie vom Ordnungsamt nach sachdienlichen Hinweisen aus Ihrer Nachbarschaft erwischt, drohen Verwarn- oder auch Bußgelder für die Hinterlassenschaft Ihrer Hunde! Es folgt der unangenehme Griff ins Portemonnaie.
Doch es gibt auch Steine des Anstoßes in unseren Gemeinden.
Die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen durch sogenannte Dritte bedarf der Zustimmung der jeweiligen Gemeinde. Es ist keineswegs ein Kavaliersdelikt, fremdes Eigentum für eigene Zwecke zu nutzen. In fast jeder Gemeinde lassen sich Ablagerungen von Pfählen, Pollern, Baumaterial, Fahrzeugen und Feldsteinen finden. Ob bunt bemalt oder nicht, es handelt sich bei Ablagerungen, Pflanzungen und auch Pflasterungen um unerlaubte Benutzungen von Straßen, Gehwegen und Plätzen der Gemeinde, die unter Umständen auch die Verkehrssicherheit gefährden.
Diejenigen, die keine schriftliche Erlaubnis der Gemeinde zur Nutzung von Gemeindeflächen vorlegen können, werden bereits von dieser Stelle aufgefordert, all das zu entfernen, was unberechtigterweise abgelegt, gepflanzt, gepflastert oder ins Erdreich geschlagen worden ist. 
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass, sollten diesbezügliche Anordnungen zur Entfernung keinen Erfolg versprechen, sich die Gemeinden vorbehalten, den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Insoweit möchte ich an dieser Stelle zur gegenseitigen Rücksicht und zu einem verantwortungsvollen Miteinander aufrufen. 
Schöne und gepflegte Vorgärten, saubere und verkehrssichere Gemeindestraßen und Menschen, die nachbarschaftlich und freundlich aufeinander zugehen, sich gegenseitig helfen und füreinander da sind, das ist es, was die Gemeinden in unserem Amtsbereich ausmacht.

 

Bild zur Meldung: Die Reinigung von Straße und Gehweg - Eigentum verpflichtet

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