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Wahlen 2022

Wahlergebnisse

Ergänzungswahl der Gemeindevertretung 2022 Bresegard bei Eldena 

 

 

 

 

Wahlbekanntmachung des Wahlleiters zur Durchführung der Ergänzungswahlen

am 31. Juli 2022 in der Gemeinde Bresegard bei Eldena

 

Aufgrund von Mandatsniederlegungen sind gegenwärtig nur 4 von 7 Mandatsplätzen der Gemeindevertretung Bresegard bei Eldena besetzt. Die Liste der „Wählergemeinschaft Bürger für Bresegard" weist keine Ersatzperson mehr aus. 
Da mehr als ein Drittel der Mandate nach § 60 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) vom 16.12.2010 unbesetzt sind, ist gemäß § 44 Abs. 5 LKWG M-V eine Ergänzungswahl notwendig. Bei der Ergänzungswahl werden nur die unbesetzten Mandate (3) neu besetzt. 
Nach § 45 Abs. 2 LKWG M-V hat die Gemeindevertretung Bresegard bei Eldena den 31. Juli 2022 zum Tag der Ergänzungswahl bestimmt.
 
Nach § 14 LKWG M-V fordert die Wahlleitung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
 
Die Wahlvorschläge sind nach § 62 Abs. 4 LKWG M-V spätestens am 17. Mai 2022 (75. Tag vor der Wahl) bis 16:00 Uhr schriftlich bei der für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleitung einzureichen.
 

Hinweise:
1. Wahlgebiet
Das Wahlgebiet der Gemeinde Bresegard bei Eldena besteht aus einem Wahlbereich.
Eine Einzelbewerberin, ein Einzelbewerber, eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur je einen Wahlvorschlag einreichen.

2. Anzahl der zu wählenden Vertreter
Gemäß § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung M-V vom 02.03.2011 liegt bei einer Wahl zur Gemeindevertretung die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennen Bewerber um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt 3. 

3. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge können nach § 15 LKWG M-V von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern oder -bewerberinnen eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

4. Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber
Auf einen Wahlvorschlag sind für die Gemeindevertretung Bresegard bei Eldena höchstens 8 Bewerber zu benennen.

5. Anforderung an Form und Inhalt der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind auf amtlichen Formblättern (Anlage 4. l. l bis 4.2 der LKWO M-V bei Gemeindevertretern) einzureichen. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
Ein Wahlberechtigter darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes jeweils für die Wahl der Stadt- bzw. Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. 
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

6. Unionsbürger
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind. Unionsbürger, die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4. l .3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V). Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 08.07.2022 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 24.06.2022 (am Wahltag mindestens 37 Tage) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

7. Formblätter für die Wahlvorschläge
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei vom Gemeindewahlleiter zur Verfügung gestellt.

8. Abgabeort und Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
Wahlvorschlage sind spätestens am 17. Mai 2022 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16:00 Uhr beim Gemeindewahlleiter unter folgender Anschrift einzureichen: Amt Ludwigslust-Land, Wöbbeliner Straße 5 in 19288 Ludwigslust.
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (17.05.2022) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.


Ludwiglust, 05.05.2022                 W. Utecht, Gemeindewahlleiter

 

 

Wahlhelfer gesucht in Bresegard bei Eldena für die Ergänzungswahl

der Gemeindevertretung am 31. Juli 2022

 

Die Demokratie lebt von der aktiven Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am politischen Geschehen. Die Abwicklung einer Wahl ist jedoch nur mit ehrenamtlichen Kräften möglich, die sich freiwillig dafür melden, einige sind sogar schon seit vielen Jahren dabei.

Wenn auch Sie einmal einen Blick "hinter die Kulissen" werfen wollen: Wie wäre es mit einer Mitarbeit in einem Wahlvorstand? Es erwartet Sie eine interessante und verantwortungsvolle Tätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit, die auch finanziell entschädigt wird. 
Und bedenken Sie: Die Arbeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer beansprucht Sie praktisch nur einen Tag - im Gegensatz zu manchen anderen Ehrenämtern.
Dieses Ehrenamt können alle Bürger und Bürgerinnen übernehmen, die berechtigt sind, an der Kommunalwahl teilzunehmen.

Sie können sich entweder telefonisch bei Frau Schumacher unter der Rufnummer 03874/4269-14 melden bzw. folgendes Formular nutzen oder formlos schriftlich an folgende Anschrift wenden: Amt Ludwigslust-Land, Gemeindewahlbehörde, Wöbbeliner Str. 5, 19288 Wöbbelin.

 

Formular Wahlhelfer*in

Meldebogenwahlhelfer

 

 

 

Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Bresegard bei Eldena

am 31. Juli 2022

 

 

Sitzung des gemeinsamen Gemeindewahlausschusses

der Gemeinden des Amtes Ludwigslust-Land

 

Gemäß §20 LKWG M-V teile ich hiermit mit, dass der Gemeindewahlausschuss zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Bresegard bei Eldena am 31. Juli 2022 am 18. Mai 2022 um 10 Uhr im Versammlungsraum des Amtes Ludwigslust-Land, Wöbbeliner Str. 5, 19288 Ludwigslust zusammentritt.

Die Sitzung ist öffentlich. Jedermann hat zu der Sitzung Zutritt. Sollte eine weitere Sitzung notwendig werden, erfolgt diese am 25. Mai 2022 mit Beginn: 10 Uhr am o.g. Ort.

 

 

Ludwigslust, den 14.05.2022               Wolfgang Utecht, Gemeindewahlleiter

 

 

 

Bekanntmachung
 nach § 21 LKWG M-V und § 27 LKWO M-V
über die zur Ergänzungswahl zur Gemeindevertretung
am 31. Juli 2022 zugelassenen Wahlvorschläge

 

Der gemeinsame Gemeindewahlausschuss der Gemeinden des Amtes Ludwigslust-Land hat in seiner Sitzung am 18. Mai 2022 für das Wahlgebiet der 

 

Gemeinde Bresegard bei Eldena

 

 

nachfolgende Wahlvorschläge zugelassen:

 

Ergänzungswahl zur Gemeindevertretung

 

Lfd. Nr.    Name, Vorname(n)                                           Ortsteil                               Geburtsjahr                 Beruf oder Tätigkeit
                1. Wählergruppe „Bürger für Bresegard“
1              von Morstein, Luis                                            Bresegard bei Eldena              2002                      Technischer Systemplaner
2              Münster, Christian                                            Bresegard bei Eldena              1985                       Automobilkaufmann

 

 

 


Erklärungen entsprechend § 16 Absatz 8 LKWG M-V (wegen der im Falle der Mandatserlangung ggfls. drohenden Unvereinbarkeit von Amt und Mandat) sind nicht angezeigt. 

 

Ludwigslust, den 18. Mai 2022                       gez. Wolfgang Utecht, Gemeindewahlleiter     

 

 

 

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Bresegard bei Eldena am 31. Juli 2022 in der Gemeinde Bresegard bei Eldena


1.    Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl 


–  wird in der Zeit vom   11. Juli 2022    bis   15. Juli 2022    –  während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag         9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Donnerstag     9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr

    (20. bis 16. Tag vor der Wahl)    

 

im Amt Ludwigslust-Land, Wöbbeliner Straße 5, 19288 Ludwigslust, Zimmer 113  für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

 

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,
spätestens am    15. Juli 2022    bis    12.00 Uhr    bei der Gemeindewahlbehörde im Amt Ludwigslust-Land, Wöbbeliner Straße 5, 19288 Ludwigslust, Zimmer 113 unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.    Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 9. Juli 2022 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4.    Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl der Gemeindevertretung in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein ausgestellt ist durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk dieses Wahlbereichs, oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.    Einen Wahlschein für die Kommunalwahl erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

a)  für die Kommunalwahl
-    einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl, für die er wahlberechtigt ist
-    einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
-    einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach

-    § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern bis zum  8. Juli 2022    oder

     bei Kommunalwahlen die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses 

-    nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 15. Juli 2022 versäumt hat.

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

-    § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

     oder

     bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

-    § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung 

     entstanden ist

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchs/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss      des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 29. Juli 2022    12.00 Uhr, bei der       

   Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm auch am Wahltag bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

6.    Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Auf Verlangen hat die bevollmächtigte Person sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Kommunalwahl und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Ludwiglust, 07.07.2022                 gez. Wolfgang Utecht, Gemeindewahlleiter

 

 

 

 

Wahlbekanntmachung

1.    Am   31. Juli 2022 findet die Ergänzungswahl der Gemeindevertretung Bresegard bei Eldena statt.

Gewählt wird in der Gemeinde Bresegard bei Eldena die Gemeindevertretung (Ergänzungswahl).

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

                                                                                                                       
2.
        Die Gemeinde ist in 1 allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt:
 
Wahlbezirk Nr.: 1
Bezeichnung des Wahlbezirkes: Bresegard bei Eldena
Bezeichnung des Wahlraumes: Dorfgemeinschaftsraum in 19294 Bresegard bei Eldena, Dorfstraße 26
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens bis 09.07.2022 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
 
3.  
Das Briefwahlergebnis für die Kommunalwahl wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis im Wahlbezirk Bresegard bei Eldena festgestellt.
 
4. Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Die Wahlberechtigten erhalten für die Kommunalwahl, für die sie wahlberechtigt sind, amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Kommunalwahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels keiner Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen.
Wahlberechtigte, die wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.
 
4.1      Wahl der Ergänzungswahl der Gemeindevertretung
                 
Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraumausgehändigt werden.
                   Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerber"1) sowie der Bewerberinnen und Bewerber und rechts daneben für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.
 
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimme/n gelten soll/en.
Dabei können die drei Stimmen
      - einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
      - verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
      - Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
 
 gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
 
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich.  Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
6.    Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei der Kommunalwahl nachfolgende Besonderheiten zu beachten.
 
6.1 Wähler, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl
 
-  der Gemeindevertretung in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
 
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b) durch Briefwahl
 
         teilnehmen, soweit sie für die Wahl wahlberechtigt sind.
 
6.2 Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im jeweils verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem jeweiligen unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
7.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht für die Kommunalwahl nur einmal und nur persönlich ausüben.
 
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
 
Ludwiglust, 25.07.2022                                                     gez. Wolfgang Utecht, Gemeindewahlleiter

 

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